Orff-Schulwerk Gesellschaft Deutschland e.V.
Fachverband für Elementare Musik- und Tanzpädagogik

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der eingetragene Verein führt den Namen „Orff-Schulwerk Gesellschaft Deutschland e.V. Fachverband für Elementare Musik- und Tanzpädagogik“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch zeitgemäße, ästhetische Erziehung im Allgemeinen und durch Elementare Musik- und Bewegungserziehung im Besonderen unter Einbeziehung und Weiterentwicklung der Ideen und Zielvorstellungen des Orff-Schulwerks.
– Förderung von Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung pädagogischer Kräfte (Lehrer; Erzieher; Studierende; Fachkräfte in der Sozial- und Heilpädagogik) sowie in allen anderen Bereichen der Kinder-, Jugend-, und Erwachsenenbildung. Die Orff- Schulwerk Gesellschaft agiert als Fachverband für elementare Musik- und Tanzpädagogik.
– Durchführung von Lehrgängen, Vorträgen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, die der Information, Ausbildung, Fort- und Weiterbildung dienen. Dazu beauftragt die Geschäftsführung freiberuflich arbeitende Dozenten.
– Information über Musik- und Tanz-/Bewegungserziehung in allen Anwendungsbereichen und für alle Zielgruppen.
– Zusammenarbeit mit Instituten, Institutionen, Verbänden, Persönlichkeiten im In- und Ausland, die sich ähnlichen Aufgaben und Zielen widmen, insbesondere mit dem Orff- Institut der Universität Mozarteum in Salzburg, dem Orff-Schulwerk Forum, Orff-Schulwerk Gesellschaften in anderen Ländern und der Carl-Orff-Stiftung.
Der Verein will damit einen Beitrag zum musisch-kulturellen Angebot in allen Altersstufen, Sozial- und Bildungsbereichen leisten und dient damit sowohl der Berufsbildung wie der Weiterbildung von nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern.
2. Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewissensbeeinflussung abgestellt; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Mitglieder regulär
b) Mitglieder ermäßigt
c) Korporative Mitglieder
d) Fördernde Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform und die Annahme des Antrages durch den Vorstand erworben.
3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Personen ernannt, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann in Textform gekündigt werden mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals.
Die Mitgliedschaft endet außerdem
a) durch Tod
b) durch Ausschluss aus dem Verein wegen Unterlassung der Beitragszahlungen von mindestens zwei Jahresbeiträgen trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen.
c) wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitglieds.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre vom Vorstand einzuberufen; die Mitglieder sind spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
b) Entlastung der Vorstandsmitglieder
c) Neuwahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters
e) Satzungsänderungen
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f) Anträge von Vereinsmitgliedern
g) Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorstands. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Virtuelle ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (z.B. Teilnahmerecht, Stimmrecht, Rederecht) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Mitglieder können ihre Stimme auch vor der Versammlung in Textform abgeben. Für Frist und Form der Einladung zur virtuellen Mitgliederversammlung gilt § 6 Abs. 1. Die Einzelheiten der technischen Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand. Der Vorstand muss insbesondere durch geeignete technische Vorkehrungen sicherstellen, dass Manipulationen bei der Stimmabgabe ausgeschlossen sind.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Die Form der Wahl bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Vorsitzende sowie der erste und der zweite Stellvertreter sind jeweils einzeln gem. § 26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Im Innenverhältnis ist der Vorstandsvorsitzende geschäftsführender Vorstand. Bei seiner Verhinderung übernimmt diese Funktion der erste Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, zu seiner Entlastung im Innenverhältnis einen Dritten mit der Geschäftsführung zu beauftragen. Dieser Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Soweit keine Vorstandsbeschlüsse oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem ent-gegenstehen, trifft der Vorsitzende oder der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer die Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsführerkompetenz. Er stellt den Jahresabschluss nach Prüfung durch die Kassenprüfer fest.
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6. Durch einstimmigen Beschluss kann die Vorstandschaft für die Dauer ihrer Wahlperiode ehrenamtliche Beiräte bestellen und diese zu ihren Sitzungen laden. Diese Beiräte sind im Gegensatz zu den in den Vorabsätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern des Vorstands nicht Vorstand im Sinne des BGB.
7. Der Vorstand kann zur Betreuung der Mitglieder in Regionen und zur Erfüllung des Vereinzwecks bestimmte Aufgaben an Regionalbeauftragte delegieren, die dann als Sprecher der Mitglieder und des Vereins in ihrer Region fungieren. Innerhalb eines Landes des Bundesstaates können sich die Regionen zu einer Landesgruppe formieren. Zu diesem Zwecke kann der Vorstand Landesbeauftragte des Vereins benennen, die dann Sprecher des Vereins in ihrem Land sind.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die betreffenden Mitglieder haben die Gründe hierfür in ihrem Antrag anzugeben.
3. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages.

§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmenbeschlossen werden.
2. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Carl-Orff-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für Studierende der Elementaren Musik- und Bewegungserziehung bzw. der elementaren Musikpädagogik zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am Fr, 23.07.2021 im Rahmen einer Zoom-Sitzung beschlossen.
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Datum und Unterschrift vertretungsberechtigter Vorstand